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Liebhaberei bei der Umsatzsteuer
Liebhaberei bei der Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 5 UStG)
Strittig war, ob bei der ab 1981 erfolgten Errichtung und Vermietung einer Ferienanlage (im Umkreis der Bautreuhandfirmen) Liebhaberei anzunehmen ist. Wenngleich im Bereich der Umsatzsteuer insbesondere in Fällen, in denen am Leistungsaustausch Unternehmer beteiligt sind, die Entscheidung, ob Liebhaberei vorliegt, sofort getroffen werden muss, bedeutet dies nicht, dass in derartigen Fällen ein anderes Kriterium für die objektive Ertragsfähigkeit herangezogen werden kann als die Prognose für die Erzielung eines Gesamterfolges innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist dann Liebhaberei anzunehmen, wenn aus der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von rund 20 Jahren ein Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss erzielbar ist ().
Anmerkung: Damit hat der VwGH bei einem der letzten Projekte der Bautreuhandgruppe Liebhaberei bestätigt. Die vorgebrachten Gesamtgewinne innerhalb von 15 Jahren wäre nur durch nicht fremdübliche Zahlungen im Konzern (55 % der Investitionen S. K 16sollten als Miete in den ersten fünf Jahren bezahlt werden) erzielbar gewesen. Durch den Konkurs ...