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ÖBA 6, Juni 2015, Seite 451

Vorabentscheidungsersuchen zum Begriff des entgeltlichen Zahlungsaufschubs

§§ 988, 1333 ABGB; §§ 28, 28a KSchG; §§ 1, 2, 6, 25 VKrG; Art 2, 3, 5, 21 VKrRL 2008/48/EG

Dem EuGH werden folgende Fragen vorgelegt:

1. Wird ein Inkassobüro, das iZm dem gewerbsmäßigen Eintreiben von ForderungenS. 452 im Namen seiner Auftraggeber deren Schuldnern den Abschluss von Ratenvereinbarungen anbietet, wobei es für seine Tätigkeit Spesen verrechnet, die letztlich von den Schuldnern zu tragen sind, als „Kreditvermittler“ iSv Art 3 lit f VKrRL tätig?

2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Ist eine Ratenvereinbarung, die über Vermittlung eines Inkassobüros zwischen einem Schuldner und dessen Gläubiger geschlossen wird, eine „unentgeltliche Stundung“ iSv Art 2 Abs 2 lit j VKrRL, wenn sich der Schuldner darin lediglich zur Zahlung der offenen Forderung sowie von solchen Zinsen und Kosten verpflichtet, die er wegen seines Verzugs ohnehin aufgrund des Gesetzes – also auch ohne solche Vereinbarung – zu zahlen gehabt hätte?

Aus der Begründung:

I. Sachverhalt

Der Kläger ist ein Verein, der nach österreichischem Recht zum Erheben von Unterlassungsklagen iSd [Unterlassungsklagen-]RL 2009/22/EG berechtigt ist. Die beklagte Gesellschaft betreibt ein Inkassobüro. Der Kläger nimmt sie wegen mehrere...

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