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Zur Handhabung des Bankgeheimnisses im Rechtsstreit zwischen Bank und Drittem
§ 6 ABGB; Art 7, 90 B-VG; § 38 BWG; § 1 DSG; Art 6 EMRK; § 8 OGHG; Art 2 StGG; §§ 172, 178, 182 ZPO
Klagt eine Bank ihre (vormaligen) Aktionäre oder Organwalter auf Schadenersatz, so darf sie in diesem Rechtsstreit auch Kundeninformationen offenbaren, die dem Bankgeheimnis unterliegen. Jedenfalls wenn Informationen über notleidende Kredite in Rede stehen, muss sich die Bank nicht vorab um die Einwilligung ihrer Kunden bemühen. In der betroffenen Verhandlungsphase ist die Volksöffentlichkeit auszuschließen.
Aus der Begründung:
Die klagende Aktiengesellschaft ist ein Kreditinstitut und die Mutter des Bankenkonzerns H. Die erst- bis viertbeklagten Parteien waren bis zum Verkauf der Mehrheitsanteile an die B im Oktober 2007 Aktionäre der Klägerin. Nach dem Verkauf der Mehrheitsanteile geriet die Klägerin in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten, sodass ihre drohende Insolvenz schließlich 2009 durch eine Notverstaatlichung verhindert wurde.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin ua von der erst- bis viertbeklagten Partei insges € 50 Mio sA und von der fünft- bis dreizehntbeklagten Partei, ehemalige Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der Klägerin, je € 2 Mio solidarisch mit der erst- bis viertbeklagten Partei.
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