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SWK 9, 17. März 2002, Seite 20

Finanzstrafverfahren: Strafaufhebungsgrund

Gemäß § 14 Abs. 1 FinStrG wird der Täter nur dann wegen des Versuchs oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er den Erfolg abwendet. Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist es für die Straffreiheit daher erforderlich, dass Bestimmungs- oder Beitragstäter den Ausführungstäter mit Erfolg veranlassen, die Tat nicht zu begehen, oder dass sie diese verhindern. Ernstliches Bemühen reicht somit für die Verwirklichung des Strafaufhebungsgrundes des § 14 Abs. 1 FinStrG nicht aus. - (§ 14 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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