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SWK 9, 17. März 2002, Seite R 20

Berufsausbildung

Die Ausbildung an einer höheren Schule wie einer allgemein bildenden höheren Schule, höheren technischen Lehranstalt oder HAK ist auch dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn diese Ausbildung neben einem bereits ausgeübten Beruf im Rahmen eines zweiten Bildungswegs (in einer Abendschule oder in Abendkursen) erfolgt. Denn das in solchen Schulen erworbene Wissen stellt eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe dar, dient aber nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (= Fortbildung) in einem bestimmten, bereits ausgeübten Beruf. - (§ 16 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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