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SWK 9, 17. März 2002, Seite 20

GrESt: Tausch

Gegenleistung i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes beim Tausch ist die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles. Die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles ist das vom Erwerber des eingetauschten Grundstücks hingegebene (vertauschte) Grundstück, das als Gegenleistung mit dem Verkehrswert zu bewerten ist. ­ (§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987), (Abweisung)

(, 0403)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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