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GrESt: Tausch
• Gegenleistung i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes beim Tausch ist die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles. Die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles ist das vom Erwerber des eingetauschten Grundstücks hingegebene (vertauschte) Grundstück, das als Gegenleistung mit dem Verkehrswert zu bewerten ist. (§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987), (Abweisung)
(, 0403)