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Gesamtschuldner: Beitrittsberechtigung
• Bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner bzw. der in Anspruch genommene Haftungspflichtige zur Einbringung einer Berufung berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner und Haftungspflichtige sind nicht berufungsbefugt, sondern allenfalls gem. § 257 BAO beitrittsberechtigt. - (§ 246 BAO), (Abweisung)
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