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Wettbewerbsverzerrungen durch das Abgabenrecht Verursachung, Tolerierung, Vermeidung
Ein Vergleich des Wettbewerbsvorbehaltes des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie mit der Wettbewerbsklausel in § 45 Abs. 2 lit. c BAO
In Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie, 77/388/EWG, ist ein Wettbewerbsvorbehalt dahin gehend vorgesehen, als diese Bestimmung eine Ausnahme von der Regel der Behandlung der Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige für jene Tätigkeiten oder Leistungen vorsieht, die diese im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben (erbringen), soferne eine solche Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige „zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde".
Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in der Ausprägung unentbehrlicher Hilfsbetriebe (Zweckverwirklichungsbetriebe) ist als eine von drei Voraussetzungen, d.h. neben der Einstellung ihrer Gesamtrichtung auf Erfüllung der begünstigten (gemeinnützigen i. w. S.) Zwecke und der Einheit (Untrennbarkeit) der Verwirklichung von gemeinnützigem Zweck und Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in § 45 Abs. 2 lit. c BAO hinsichtlich der Wettbewerbswirkungen solcher Geschäftsbetriebe angeordnet, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art „nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten darf, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist".