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SWK 9, 17. März 2002, Seite 292

Erbschaftssteuer-Fremdversicherung ­ gibt¹s die?

Lebensversicherung durch Dritte begünstigt?

Patrick Knörzer

Eine Erbschaftssteuerversicherung nach § 16 ErbStG ist eine Lebensversicherung, die die Versicherungssumme binnen zwei Monaten nach dem Tod des Erblassers an das zuständige Finanzamt tatsächlich überweist. Im folgenden Beitrag wird untersucht, ob sie auch von einem Dritten abgeschlossen werden kann.

Eine Erbschaftssteuer-Versicherung dient der Sicherung der raschen Entrichtung der Erbschaftssteuer. Aus diesem Gesetzeszweck genügt die bloße Vereinbarung der Entrichtung der Versicherungssumme binnen zwei Monaten nach dem Erbfall nicht. Eine rechtswirksame Erbschaftssteuerversicherung ermäßigt die Erbschaftssteuer um den Betrag, der sich aus dem anzuwendenden Prozentsatz auf die Versicherungssumme ergibt. Im Ergebnis braucht der Erbe für die bestimmungsgemäß verwendete Versicherungssumme keine Erbschaftssteuer abzuführen. Ist die Versicherungssumme höher als die zu entrichtende Erbschaftssteuer, ist ihre Verrechenbarkeit mit der Höhe der Erbschaftssteuer begrenzt. Optimal ist daher eine Versicherungssumme, die exakt der Erbschaftssteuerschuld entspricht.

Motive für diese - in der Praxis wenig bekannte und ausgenützte - Vergünstigung waren einerseits, die heimische Versicherungswirtschaft zu unters...

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