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SWK 9, 17. März 2002, Seite 287

Zuschätzungen bei einem Geschäftspartner sind keine Betriebsausgaben beim anderen

Für die Jahre 1994 und 1995 ergingen sowohl für den Bw. als auch für XY, der bei dem Bw. selbständig beschäftigt war, Einkommensteuerbescheide.

Beim Bw. wurden die an XY bezahlten Honorare aufgrund der vorgelegten Honorarnoten als Betriebsausgabe anerkannt. Da XY keine Steuererklärungen gelegt hatte, wurden seine Einnahmen geschätzt und als Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer unterzogen.

In der Einkommensteuererklärung des Jahres 1997 machte der Bw. u. a. Fremdhonorare in Höhe von ... Euro geltend, für die er keine Belege vorweisen konnte. Das durchgeführte Vorhalteverfahren ergab, dass es sich diesbezüglich um jenen Betrag handelte, mit dem die Einkünfte des XY geschätzt worden waren.

Als Begründung für die Geltendmachung des Betrages von ... Euro wurde angeführt, dass XY in den Jahren 1994 und 1995 nur für den Bw. gearbeitet habe und dieser daher auch diesen Betrag an XY habe leisten müssen.

Dem Betrag von ... Euro war die Anerkennung als Betriebsausgabe zu versagen. Zum Ersten wurden beim Bw. sämtliche nachgewiesenen - nicht belegte wurden nicht behauptet - Fremdhonorare anerkannt, zum Zweiten ist mit der Schätzung des Bemessungsgrundlage bei einem anderen Steuerpflichtigen (XY)...

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