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SWK 9, 17. März 2002, Seite 284

Pauschalierung für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe

Auslegung der Pauschalierungsvoraussetzungen durch die Einkommensteuerrichtlinien

Gerhard Petschnigg

Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch freiwillig keine Bücher geführt werden. Von einer freiwilligen Buchführung kann nur gesprochen werden, wenn alle Geschäftsfälle bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen laufend auf Konten erfasst werden.

Bloße Bestandsübersichten zum Schluss des Wirtschaftsjahres oder die nachträgliche Erfassung der Bestände, Forderungen und Außenstände zum Bilanzstichtag erfüllen nicht die Vo-raussetzungen für eine laufende Buchführung.

Der Vorjahresumsatz darf nicht mehr als 3,5 Mio. S (ab 2002: 255.000 Euro) betragen haben.

Liegen keine Vorjahresumsätze vor, kann die Verordnung angewendet werden, wenn

• im Fall der Betriebseröffnung oder Einzelrechtsnachfolge (Kauf, Schenkung) der Umsatz im ersten Jahr 3,5 Mio. S (ab 2002: 255.000 Euro) nicht übersteigt;

• im Fall der Gesamtrechtsnachfolge (Erbschaft) der Umsatz des letzten Wirtschaftsjahres des Rechtsvorgängers 3,5 Mio. S (ab 2002: 255.000 Euro) nicht überschritten hat.

Die Pauschalierung kommt für Betriebe des Gaststättengewerbes (z. B. bloßes Gasthaus), für Betriebe des Beherbergungsgewerbes (z. B. bl...

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