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Aufwendungen für Kinderbetreuung
Auch wenn der allein stehenden Bw. ohne die Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist, so sind die für die Kinderbetreuung getätigten Aufwendungen mangels Veranlassungszusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit nicht als Werbungskosten absetzbar (), da diese zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen verausgabt werden. Der wirtschaftliche Zusammenhang muss sich aus der Sicht der Erwerbstätigkeit ergeben und ist daher sachlicher Natur. Folglich fallen Aufwendungen, die ihre Ursache in persönlichen Lebensverhältnissen haben, nicht darunter, auch wenn sie Voraussetzung dafür sein mögen, dass die Bw. überhaupt berufstätig werden kann ().
Außergewöhnliche Belastung?
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 können Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, wenn diese sowohl außergewöhnlich als auch zwangsläufig erwachsen sind und zudem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des/der Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.
Nach allgemeinen Erfahrungen wird in Haushalten, deren monatliches Nettoeinkommen zwischen 40.000 S 2.910 €) und 70.000 S 5.087 €) liegt, in der Regel ein Babysitter (oder sonstige Institutio...