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SWK 9, 17. März 2002, Seite 282

Kein Sanierungsgewinn bei Schuldnachlass seitens der Banken wegen Erfolglosigkeit des Projektes

Die Vereinbarungen in den für verschiedene Projekte gewährten partiarischen Darlehen lauteten dahin gehend, dass die Kredite erst bei Erzielung von Gewinnen zu tilgen sind, wobei die Zahlungen zuerst auf das Kapital angerechnet werden sollten und erst bei Überschießen der Gewinne die Bank (anstelle von Zinsen) eine Gewinnbeteiligung erhalten sollte. In der Folge stellte der Bw. sämtliche Arbeiten wegen Erfolglosigkeit ein. Letztlich verzichteten die Banken auf die jeweilige Rückzahlung des Darlehens.

Der Bw. erklärte im Jahre 1995 einen Sanierungsgewinn in Höhe sämtlicher Schuldnachlässe.Eine Bestätigung der K-Bank aus dem Jahr 1998 besagt, dass die Rückzahlungsverpflichtungen aus dem partiarischen Darlehen im April 1993 erloschen sind. Die E-Bank verzichtete im Dezember 1994 auf Rückzahlung der Forderung.

Der Senat vertrat in seiner Entscheidung die Ansicht, dass der Darlehensbetrag bis zum Schulderlass 1995 tatsächlich geschuldet wurde, da erst auf Grund der bankinternen Revision im Jahr 1995 nach Rücksprache mit dem Bw. das Darlehenskonto gelöscht wurde.

Eine Betriebsaufgabe im Jahre 1993 liegt nicht vor, da der Schulderlass noch nicht beschlossen war.

Bilanztechnisch entsteht der S...

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