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VII. Zusammenfassung
Wird nun eine Zusammenschau der Ereignisse „Schaden - Schadenersatz - Schadensbehebung" unternommen, so ist vorweg die Unabhängigkeit der Phänomene des Schadens und seiner Beseitigung zu beachten. Zunächst muss der Schaden als solcher in seinen steuerrechtlichen Auswirkungen gewürdigt werden. Ist er im nackten Grund und Boden eingetreten, so scheitert seine Geltendmachung im außerbetrieblichen Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung schon zufolge der sich hierin verengenden Quellentheorie. Daraus folgt aber auch die Nichtsteuerbarkeit diesbezüglicher Schadenersätze, von wem und aus welchem Titel auch immer (ex delicto, ex contractu) sie geleistet worden sein mögen. Schadensbehebungen auf Grund und Boden werden oftmals (Wieder-)Herstellungskosten nach sich ziehen, die diesem Wirtschaftsgut zuzuschreiben sind. In gelinderen Fällen mag auch eine werbungskostenwirksame „Reparatur" des Grund und Bodens anzunehmen sein, die sogleich abzugsfähige Ausgaben zur Folge hat. Kommt es zu Schadenersatzleistungen auf den nackten Grund und Boden, welche nur unter der Voraussetzung der - auch teilweisen - Schadensbeseitigung erbracht werden, so gilt dagegen Folgendes: Führt die Wiedere...