Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Zwischenergebnis
Die Entwertung eines Wirtschaftsgutes, das der Erzielung von Einkünften im Rahmen der sechsten Einkunftsart dient, kann dann nicht mehr dem normalen „Nutzungsschaden" zugerechnet werden, wenn ein sowohl vertrags- wie auch bestimmungswidriger Gebrauch schadensverursachend gewesen ist. Dazu rechnet gleichermaßen eine pflichtwidrige und erhebliche Vernachlässigung der Bestandsache. Von der Schadensverursachung streng zu trennen ist die allfällige spätere Instandsetzung. Schadenersätze dürfen mit einer Schadensbehebung nur insofern in Beziehung gesetzt werden, als sie entweder nach Maßgabe einer solchen geleistet werden (z. B. „Reparaturkostenversicherung") oder ihr Empfänger gegenüber dem Ersatz Leistenden zur Instandsetzung (Wiederherstellung) verpflichtet ist. Ansonsten ist es unangängig, den Schadenersatz steuerrechtlich anhand einer Maßnahme einzuordnen, die noch gar nicht erfolgt ist und auch nicht vorgenommen werden muss. Sofern ein außerordentlicher Substanzschaden im oben bezeichneten Sinn eingetreten ist, bezieht er sich jedenfalls auf die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen. Die geläufige Unterscheidung zwischen einer erwartbar gewöhnlichen Nutzungsentwertung einerseits un...