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SWK 19, 1. Juli 2002, Seite 528

Ablehnung eines Antrages auf Bescheidberichtigung gemäß § 293 b BAO

Ergänzende Untersuchungen im Rechts- und Sachbereich stehen einer Bescheidberichtigung entgegen

SachverhaltIm Zuge der Feststellungserklärung für das Jahr 1994 gab die berufungswerbende Hausgemeinschaft (Bw.) bekannt, dass die neu eingetretene Frau X einen 33,33-%- Anteil im Schenkungswege erworben habe.

In Entsprechung eines beigelegten Gutachtens wurden die fiktiven Anschaffungskosten für die ganze Liegenschaft mit 2.996.000,­ S beziffert und die Abschreibung im Ausmaß von 2 % beantragt.

Dieser Betrag resultiert aus der Subtraktion des im Gutachten ausgewiesenen Verkehrswertes von 13.400.000,­ S und des mit 10.404.000,­ S bezifferten Bodenwertes.

Im Ergebnis belief sich der den Feststellungsbescheiden 1994 ­1997 zugrunde gelegte Abschreibungsbetrag der Frau X auf rund 19.000,­ S.

In dem Antrag auf Berichtigung gemäß § 293 b BAO wurde ausgeführt, dass für Frau X eine unrichtige Abschreibungsbasis bekannt gegeben worden sei, da der Bodenwert zur Gänze anstelle eines anteiligen Ausmaßes des Zeitwertes (Verkehrswertes) in Abzug gebracht worden sei. Demzufolge habe der Gebäudewert auf 10.304.600,­ S zu lauten und betrage der Abschreibungsbetrag der Frau X rund 69.000,­ S.

Mit Bescheid vom wurde der B...

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