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Vertrauensunwürdigkeit bei Dienstantritt trotz angeordneter Absonderung
1. Eine Arbeitnehmerin, die am ungeachtet einer am Vortag anlässlich einer Testung gemäß § 7 EpiG bis zum Vorliegen des Testergebnisses angeordneten Absonderung als Corona-Verdachtsfall – eigenmächtig und ohne den Dienstgeber darüber zu informieren – zum Dienst erschien und dadurch zumindest fahrlässig alle Kolleginnen ihrer Abteilung der Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit aussetzte, verwirklicht den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit.
2. Der Hinweis auf die zu Beginn des sogenannten ersten Lockdowns am herrschende gesamtgesellschaftliche Verunsicherung vermag die Arbeitnehmerin nicht zu entschuldigen, hätte doch das fehlende Wissen um Gefährlichkeit und Konsequenzen einer Erkrankung umso mehr die strikte Befolgung einer konkret der Arbeitnehmerin zur Kenntnis gebrachten behördlicher Anordnungen geboten.
3. Der Grundsatz der Unverzüglichkeit beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechts im konkreten Fall verzichtet. Wurde die Entlassung erst am zu Mittag ausgesproche...