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SWK 13, 1. Mai 2002, Seite 9

Anrufbeantworter als Werbungskosten

Anrufbeantworter als Werbungskosten (§§ 16, 20 EStG)

Wenn die Behörde die Telefonkosten teilweise als Werbungskosten anerkennt, dann hat dies auch für Zusatzeinrichtungen wie einen Anrufbeantworter zu gelten ().

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