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Drittverbot und Fälligkeit der Bankgarantie
https://doi.org/10.47782/oeba202203022301
Auch die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB. Verpflichtet sich eine Bank „innerhalb von acht Banktagen“ zu zahlen, ist eine Auslegung vertretbar, wonach Fälligkeit „nach acht Banktagen“ eintritt.
Wird der Bank die Auszahlung der Garantiesumme durch einstweilige Verfügung untersagt (Drittverbot), wird dadurch die Fälligkeit der Garantieforderung hinausgeschoben.
Aus der Begründung:
Die Kl errichtete im Auftrag der NI Wohn- und Gewerbebauten. Zur Sicherung des Werklohnanspruchs der Kl stellte die bekl Bank im Auftrag der NI eine Bankgarantie über € 4.319.203,03 zugunsten der Kl aus. Die Bekl verpflichtete sich darin gegenüber der Kl zur Überweisung des genannten Betrags innerhalb von acht Banktagen nach Aufforderung. Die Kl zog die Garantie mit dem der Bekl am zugegangenen Schreiben vom .
Am erließ das BG Liesing über Antrag der NI eine einstweilige Verfügung, mit der es der Kl auftrug, den über € 2.268.548,48 hinausgehenden Garantieabruf zu widerrufen und jede Verfügung über den den genannten B...