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Löschung einer Hypothek mit Kautionsband
https://doi.org/10.47782/oeba202203022101
§ 469 ABGB; §§ 26, 27, 31, 77 GBG; §§ 22, 29, 30 HypBG; Art 2 HypBG-EV
Art 2 HypBG-EV fordert keine eigenständige Urkunde über die Zustimmung des Treuhänders zu einer Eintragung in das Grundbuch, die ein im Hypothekenregister enthaltenes, mit einem Kautionsband versehenes Pfandrecht betrifft, sondern stellt auf die Mitunterfertigung einer über die Eintragung errichteten Urkunde ab. Da die bloße Mitunterfertigung durch einen Treuhänder keine selbständige Urkunde iSd § 27 GBG ist, müssen der Unterschrift des Treuhänders die nach § 27 Abs 3 GBG geforderten Angaben nicht beigesetzt sein. Die Unterschrift des Treuhänders muss nicht auch beglaubigt sein.
Aus der Begründung:
Die ASt begehrte unter Vorlage des Kaufvertrags vom , der Löschungserklärung vom und weiterer Urkunden die Einverleibung ihres Eigentumsrechts sowie der Löschung des zu C-LNR 2 intabulierten Pfandrechts samt Kautionsband und die Löschung der zu C-LNR 3c intabulierten Simultanhaftung mit einer weiteren Liegenschaft.
Das ErstG wies diese Begehren ab. Die dem Antrag angeschlossene Löschungserklärung weise zwar den Ort und den Zeitpunkt (Tag, Monat, Jahr) der von den berechtig...