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Zum Entfall von Sollzinsen während COVID-19-Kreditmoratorium
https://doi.org/10.47782/oeba202203021301
§ 2 2. COVID-19-JuBG; § 988 ABGB; § 1 VKrG
Anders als Verzugszinsen fallen vertraglich vereinbarte (Soll-)Zinsen grundsätzlich auch während des gesetzlichen Stundungszeitraums des § 2 des 2. COVID-19-JuBG an. Aus § 2 Abs 6 des 2. COVID-19-JuBG geht jedoch die Wertung des Gesetzgebers hervor, Kreditnehmer (mangels einvernehmlicher Regelung mit dem Kreditgeber) von der Verpflichtung zur Leistung von Sollzinsen für den gesetzlichen Stundungszeitraum zu entlasten. Daher dürfen Kreditgeber die kraft gesetzlicher Anordnung erst nach Ablauf der gesetzlichen Stundung fällig werdenden Sollzinsen ihren Kreditnehmern nicht zusätzlich anlasten.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kl ist ein klageberechtigter Verein iSd § 29 KSchG, die Bekl ist eine österreichweit tätige Bank, die laufend Verträge mit Verbrauchern abschließt.
Die Bekl stellt im Internet Informationen zu Kreditstundungen nach dem 2. COVID-19-JuBG zur Verfügung. Unter der Frage „Kostet die Stundung etwas? Zahle ich trotzdem weiter Stundungsentgelt?“ steht folgender Hinweis:
„Nein, unabhängig von den gesetzlichen Regelungen zu den Stundungen hat die [Bekl] entschieden, das Stundungsentgelt gem P...