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SWK 33, 18. November 2002, Seite 842

Besonders gelagerter Einzelfall?

Erkenntnis des VwGH im Mietwagenfall wenig überzeugend

Gerhard Kofler

Das VwGH-Erkenntnis vom , 2000/16/0592, wird hinsichtlich der Klarstellung des Zollschuldentstehungstatbestands begrüßt, im Hinblick auf den Aufhebungsgrund in Frage gestellt, hinsichtlich der Feststellung, es liege auch ein Verfahrensfehler vor, abgelehnt.

Am mietete der in Dänemark wohnhafte J. am Flughafen Zürich bei der A. AG ein Fahrzeug mit Schweizer Kennzeichen, um damit eine Fahrt über Österreich nach Deutschland und anschließend wieder zurück nach Zürich vorzunehmen. Weil J. mit dem Fahrzeug nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingereist war, um in den Mitgliedsstaat seines Wohnsitzes (also nach Dänemark) zurückzukehren, waren die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung des Drittlandfahrzeugs nicht gegeben. Daher erließ das Hauptzollamt Feldkirch an A und J. gleich lautende Abgabenbescheide.

Diese Bescheide wurden vom VwGH mit Erk. vom , 2000/16/0592, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben, weil die Zollschuld nicht nach Art. 203 ZK, sondern nach Art. 202 ZK entstanden war. Diese Klarstellung ist als solche zu begrüßen.

Da gem. § 74 Abs. 1 ZollR-DG bereits der buchmäßig erfasste und mitgeteilte Abgabenbetrag als Abgabenbescheid gilt, könnte diese Bestimmung einen unrichtig...

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