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SWK 33, 18. November 2002, Seite S 835

Richtlinien zum neuen § 117 BAO

Partieller Schutz vor Verböserungen nach Änderungen von Rechtsprechung bzw. Erlassaussagen

1. Rechtsgrundlage

§ 117 BAO wurde durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (BGBl. I Nr. 97/2002) in die BAO eingefügt und ist am in Kraft getreten.

Liegt eine in Erkenntnissen des VfGH oder des VwGH oder in als Richtlinien bezeichneten Erlässen des BMF vertretene Rechtsauslegung

• dem Bescheid einer Abgabenbehörde,

• der Selbstberechnung von Abgaben,

• einer Abgabenentrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken),

• einer Abgabenerklärung oder

• der Unterlassung der Einreichung einer Abgabenerklärung

zu Grunde, so darf eine spätere Änderung dieser Rechtsauslegung, die sich auf

• ein Erkenntnis des VfGH oder

• ein Erkenntnis des VwGH oder

• einen Erlass des BMF

stützt, nicht zum Nachteil der betroffenen Partei berücksichtigt werden.

2. Keine Bindung an Judikatur oder Erlässe

§ 117 BAO normiert keine über § 63 Abs. 1 VwGG bzw. § 87 Abs. 2 VfGG hinausgehende Bindung an Erkenntnisse des VwGH oder des VfGH.

Diese beiden Bestimmungen ordnen an, dass im Fall der Stattgabe einer VwGH- bzw. VfGH-Beschwerde die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH bzw VfGH entsprechenden Rechtszustand herz...

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