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Richtlinien zum neuen § 117 BAO
Partieller Schutz vor Verböserungen nach Änderungen von Rechtsprechung bzw. Erlassaussagen
1. Rechtsgrundlage
§ 117 BAO wurde durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (BGBl. I Nr. 97/2002) in die BAO eingefügt und ist am in Kraft getreten.
Liegt eine in Erkenntnissen des VfGH oder des VwGH oder in als Richtlinien bezeichneten Erlässen des BMF vertretene Rechtsauslegung
• dem Bescheid einer Abgabenbehörde,
• der Selbstberechnung von Abgaben,
• einer Abgabenentrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken),
• einer Abgabenerklärung oder
• der Unterlassung der Einreichung einer Abgabenerklärung
zu Grunde, so darf eine spätere Änderung dieser Rechtsauslegung, die sich auf
• ein Erkenntnis des VfGH oder
• ein Erkenntnis des VwGH oder
• einen Erlass des BMF
stützt, nicht zum Nachteil der betroffenen Partei berücksichtigt werden.
2. Keine Bindung an Judikatur oder Erlässe
§ 117 BAO normiert keine über § 63 Abs. 1 VwGG bzw. § 87 Abs. 2 VfGG hinausgehende Bindung an Erkenntnisse des VwGH oder des VfGH.
Diese beiden Bestimmungen ordnen an, dass im Fall der Stattgabe einer VwGH- bzw. VfGH-Beschwerde die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH bzw VfGH entsprechenden Rechtszustand herz...