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SWK 33, 18. November 2002, Seite S 834

UID-Nummern-Vergabeaktion

Rechnung muss zukünftig auch die UID-Nummer des leistenden Unternehmers enthalten

Emil Caganek

Aufgrund des 2. AbgÄG 2002, BGBl. I Nr. 132/2002, muss eine ordnungsgemäße (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Rechnung ab auch die dem (leistenden) Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) enthalten (Änderung des § 11 UStG 1994 hinsichtlich der zwingenden Rechnungsmerkmale). Die UID-Nummer ist somit künftig nicht nur für Binnenmarktfälle, sondern auch für reine Inlandsumsätze von Bedeutung. In diesem Zusammenhang wurde durch das 2. AbgÄG 2002 auch der Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 mit Wirkung ab dahin gehend geändert, dass das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2 UStG eine UID-Nummer zu erteilen hat. Bisher war die Erteilung der UID-Nummer an Unternehmer an einen Antrag gebunden. Im Zuge des Beitritts Österreichs zur EU mit erfolgte allerdings großteils eine amtswegige Vergabe der UID-Nummern (Rechtsgrundlage § 28 Abs. 1 zweiter Unterabs. UStG 1994).

Trotz dieser teilweise amtswegigen UID-Nummern-Vergabe, die überdies schon weiter zurückliegt, besitzen zahlreiche Unternehmer noch keine UID-Nummer. Es ist daher für die letzte Novemberwoche 2002 eine bundesweite automationsunterstützte UID-Nummern-Vergabeaktion geplant. Im Zuge dieser Vergabeaktion werden alle Unternehmer mit
U-Signal, die derzei...

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