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SWK 33, 18. November 2002, Seite 830

Rechnungslegung ab dem 1. 1. 2003

Anpassung an EU-Recht

Wolfgang Berger

Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 durch BGBl. I Nr. 56/2002 wird die Rechnungslegung ab an die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom angepasst. Elektronisch übermittelte Rechnungen (§ 11 Abs. 2 KStG) - insbesondere E-Mail-Rechnungen - sind derzeit mangels entsprechender Verordnung noch nicht zulässig!

Eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht nunmehr auch bei Umsätzen an juristische Personen (z. B. Vereine) und bei steuerfreien Umsätzen (z. B. bei Umsätzen durch Kleinunternehmer). Letztere erhalten aber grundsätzlich für die Rechnungsausstellung keine UID, da am Grundsatz „Keine UID ohne Umsatzsteuersignal" festgehalten wird (siehe dazu Artikel von Dr. Caganek Seite S 834) und ohnedies kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Kleinunternehmern zusteht.

1. Rechnungsmerkmale nach dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2002

Bisher musste eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994

• den Namen und die Anschrift des Leistenden,

• den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,

• die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Leistung,

• den Tag oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt,

• das Entgelt und

• den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag

enthalten.

Nach dem 2. Abgabenänderungsgeset...

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