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SWK 33, 18. November 2002, Seite 825

Die Umgründung der Arztpraxis

Möglichkeiten zur Bildung von Gruppenpraxen

Erich Wolf

Seit In-Kraft-Treten der 2. Ärztegesetz-Novelle (BGBl. I Nr. 110/2001 mit ) ist auch Ärzten die Vergesellschaftung in Form der neu geschaffenen Gruppenpraxis erlaubt. Die Inanspruchnahme der Begünstigungen im Rahmen des Umgründungssteuerrechtes bietet sich für die Bildung einer Gruppenpraxis an. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Möglichkeiten der steuerneutralen Umgründung von Arztpraxen in Gruppenpraxen. Die Auffassungen des BMF betreffend Vorsorgemaßnahmen werden kritisch beleuchtet.

1. Berufsrechtliche Grundlagen

Die einzige mögliche Rechtsform einer Gruppenpraxis ist gem. § 52 a Abs. 3 ÄrzteG jene einer offenen Erwerbsgesellschaft. An der Gruppenpraxis dürfen nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte sowie Dentisten als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sein. Andere Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein. Weiters muss jeder Gesellschafter allein zur Geschäftsführung und Vertretung befugt sein. Die Gruppenpraxis ist grundsätzlich interdisziplinär zwischen Ärzten verschiedener Fachrichtungen oder zwischen Ärzten mit gleicher Fachrichtung zulässig. Bei gl...

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