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Steuerfreier Betrag und Verzicht auf Fruchtgenuss
Steuerfreier Betrag und Verzicht auf Fruchtgenuss (§ 28 Abs. 5 EStG)
Verzichtet der Fruchtgenussberechtigte auf sein Fruchtgenussrecht, dann waren alle steuerfreien Beträge aufzulösen und nachzuversteuern. Denn der Verzicht auf den Fruchtgenuss stellt sich als Übertragung einer Einkunftsquelle dar. Dies ergibt sich auch daraus, dass der bisherige Fruchtgenussberechtigte diese Beträge auch nicht mehr gegen Investitionen auflösen hätte können ().