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Reisekosten bei LKW-Fahrer
Reisekosten bei LKW-Fahrer (§ 26 EStG)
Die steuerliche Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reisekosten ist dann nicht möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden kann. Dies ist der Fall bei ständigen Patrouillentätigkeiten oder bei häufiger Wiederkehr an die gleichen Orte im betrauten Sprengel. Generell kannS. K 20 hingegen einem LKW-Fahrer die Geltendmachung von Diäten nicht mit der Begründung verweigert werden, dass „im LKW" der Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird ().