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SWK 33, 18. November 2002, Seite 19

Dienstverhältnis bei Telefonsexhotline

Dienstverhältnis bei Telefonsexhotline (§ 25 EStG)

Strittig war, ob die bei einem Betreiber einer Telefonsexhotline arbeitenden Frauen in einem Dienstverhältnis stehen. Im gegebenen Fall haben sich die Frauen dem Bfr. gegenüber verpflichtet, auf Wünsche der anrufenden Kunden einzugehen, um dem Bfr. zu möglichst hohen Gesprächsumsätzen zu verhelfen. Dass der Gesprächsablauf nicht im Einzelnen vorgegeben wird, ist in der Art der Dienstleistung begründet. Da die Leistungen selbst zu erbringen waren (eine Vertretung durch eine dritte Person bedurfte der ausdrücklichen Zustimmung des Bfr.), ist damit das für die Selbständigkeit sprechende Element der freien Entscheidung, die Leistung selbst zu erbringen oder durch einen Beauftragten erbringen zu lassen, nicht gegeben. Damit liegen Dienstverhältnisse vor ().

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