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SWK 20, 15. Juli 2001, Seite 95

Ferialpraktikum ­ Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Steuer

Orientierung und Richtlinien für die Praxis

Wolfgang Höfle

Der Sommermonat Juli bietet sich an, wichtige Punkte bei der Beschäftigung von Schülern und Studenten darzustellen. Im folgenden Artikel werden Antworten auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit einer Ferialtätigkeit gegeben.

1. Arbeits-/Zivilrecht

Faktisch liegen in den meisten Fällen einer Ferienbeschäftigung echte Arbeitsverhältnisse vor, nur selten ein (echtes) Ferialpraktikum oder Volontariat. Bei den beiden Letzteren steht der Lern- bzw. Ausbildungszweck im Vordergrund, nicht das Interesse des Betriebsinhabers an der Dienstleistung. Wichtige Kriterien zur Abgrenzung von Ferialpraktikanten zu (Ferial-)Arbeitern/Angestellten sind u. a.

• Arbeitspflicht,

• Ein-/Unterordnung in den Geschäftsbetrieb,

• Bindung an Arbeitszeiten,

• Einsatz im Interesse des Unternehmens (z. B. Urlaubsvertretung).

Sollte der Betreffende bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb größere Freiheiten haben und keine Verpflichtung bestehen, ein bestimmtes Gesamtausmaß an Arbeitsstunden zu verrichten, liegt kein Arbeitsverhältnis vor.

Bei Ferialarbeitern/-angestellten wird Dienstgebern oft empfohlen, befristete Verträge - verbunden mit einer Probezeitvereinbarung von einem Monat - abzuschließen. Di...

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