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Welche Folgen hat die Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung?
Die Nichtentrichtung der USt-SVZ gemäß § 21 Abs. 1 a UStG 1994 zieht keine Säumnisfolgen nach sich
In seinem Urteil vom , 2000/14/0014, hat der VwGH u. a. die Bestimmung des § 21 Abs. 1 lit. a UStG 1994 auf seine gemeinschaftsrechtliche Konformität hin überprüft. Dabei hat er sich auch mit den Rechtsfolgen bei Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung auseinander gesetzt.
Nach § 21 Abs 1a UStG 1994 verschiebt sich bei der Nichtentrichtung des mitgeteilten Sondervorauszahlungsbetrages bis zum Fälligkeitszeitpunkt der Fälligkeitstag für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres um einen Monat nach vorne.
Der VwGH hat nunmehr im Rahmen der Überprüfung des § 21 Abs. 1 a UStG 1994 auf die Konformität mit der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie festgestellt, dass mit der Norm des § 21 Abs. 1 a UStG 1994 dem Steuerpflichtigen u. a. ein Wahlrecht eingeräumt wird.
So kann sich nach Ansicht des VwGH „er [der Steuerpflichtige] für eine Regelung entscheiden, nach welcher die Fälligkeit am 15. des dem Voranmeldungszeitraum unmittelbar folgenden Monats eintritt, oder für eine Regelung, nach welcher einerseits die Fälligkeit erst am 15. des dem Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monats eintritt und andererseits zusätzlich am 15. Dezember eine vorläufige Vorauszahlung in Form der Sondervorauszahlung zu entrichten ist. Kein Steuerpflichtiger ist gezwungen, sic...