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SWK 23, 10. August 2001, Seite 121

3. AbschnittDienst- und Besoldungsrecht

Dienst- und Besoldungsrecht

Allgemeines

§ 16. (1) Durch die Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied des Finanzgerichtes wird ein definitives, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.

(2) Für die Mitglieder gelten die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder für den Allgemeinen Verwaltungsdienst insoweit, als dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.

(3) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), 24 bis 35 (Grundausbildung), 40 und 41 (Verwendungsänderung), 41 a bis 41 f (Berufungskommission), 75 bS. 122 (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) sind auf die Mitglieder des Finanzgerichtes nicht anzuwenden.

(4) Eine Änderung des Dienstortes eines Mitgliedes ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung zulässig; ansonsten ist eine Versetzung (§ 38 BDG 1979) oder Dienstzuteilung (§§ 39, 39 a BDG 1979) ausgeschlossen.

(5) Die amtswegige Versetzung ...

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