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ÖBA 10, Oktober 2019, Seite 770

VwGH bestätigt Erk aus 2014 zur HTM-Widmung bei betrieblichen Vorsorgekassen

§ 31 Abs 1 Z 3a BMSVG

Bestätigung des VwGH-Erkenntnisses 2013/17/0497 [ÖBA 2015/187] hinsichtlich der Hold-to-maturity-Widmung bei betrieblichen Vorsorgekassen.

Die revisionswerbende Partei ist eine konzessionierte betriebliche Vorsorgekasse (§ 18 BMSVG) und nahm für bestimmte von ihr veranlagte Wertpapiere (als Ausnahme von der allgemeinen Bewertung nach dem Tageswertprinzip) die abweichende Bewertungsregel des § 31 Abs 2 BMSVG in Anspruch. Diese gestattet, bestimmte Wertpapiere mit einer festen Laufzeit, die aufgrund einer gesonderten Widmung zuvor dafür bestimmt werden bis zur EndfälligkeitS. 771 gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit wird im Folgenden auch als HTM-Widmung bezeichnet (Hold-to-maturity-Widmung).

Mit Eingabe vom stellte die revisionswerbende Partei für zwei der von ihr HTM-gewidmeten Wertpapiere bei der FMA gem § 31 Abs 1 Z 3a BMSVG den Antrag auf Bewilligung der „Entwidmung“ (um von der Bewertung nach dem fortgeführten Tageswert zum Widmungszeitpunkt unter Verwendung der Effektivzinsmethode abzugehen) und berief ...

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