Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommanditisten: Tätigkeit
• Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für einen Kommanditisten, der nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, i. d. R. kein wirtschaftlicher Grund dafür, seine Tätigkeit nicht unmittelbar der KG zu erbringen, sondern die Komplementär-GmbH zwischenzuschalten. - (§ 23 Z 2 EStG 1988), (Abweisung)
()