Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Strafbarkeitsverjährung und Zulässigkeit einer Amtsrevision
§ 31 Abs 2 VStG; § 36 FM-GwG; § 99b BWG (alt).
Die Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist auf 18 Monate in § 99b BWG (gegenüber § 31 Abs 1 VStG) bezog sich („selbstredend“) auch auf Verwaltungsübertretungen nach § 99d BWG. [Hinweis auf neue Rechtslage: vgl nunmehr § 35 iVm § 36 FM-GwG].
Eine nach Erlassung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts eingetretene Strafbarkeitsverjährung wirkt sich auf die Zulässigkeit einer Entscheidung des VwGH über eine Amtsrevision nicht aus, weil in einer solchen nur die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht werden kann.
Mit Straferkenntnis vom legte die revisionswerbende Partei der mitbeteiligten Partei als juristischer Person nach § 99d BWG die Verletzung der in § 40 Abs 2a Z 1 und 3 BWG normierten Sorgfaltspflichten im Zeitraum von bis zur Last und verhängte über sie gem § 35 Abs 3 iVm § 34 Abs 1 Z 2 FM-GwG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 160.000.
Der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei gab das VwG mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob das Straferkenntnis ersatzlos und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Die ordentliche Revision an den VwGH erklärte es für z...