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SWK 22, 1. August 2001, Seite K 14

Übergang der Entscheidungspflicht

Übergang der Entscheidungspflicht (§ 311 BAO)

Über einen Antrag auf Zuteilung einer UID-Nummer hat die Behörde zu entscheiden; unterlässt sie dies, geht über Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Oberbehörde über ().

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