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Zustellvollmacht
Zustellvollmacht (§ 101 Abs. 3 BAO)
Erhält bei einer Hausgemeinschaft der Immobilienverwalter eine Vollmacht, mit der er auch die Schriftstücke der Behörden, also auch der Finanzbehörden, entgegennehmen darf, so gilt die Zustellung mit der Zustellung an den Hausverwalter als gegenüber allen Miteigentümern vollzogen. Selbst wenn die Hausgemeinschaft durch einen Steuerberater steuerlich vertreten wird und diesem auch eine Zustellvollmacht erteilt worden ist, hindert dies nicht die Zustellung an den Hausverwalter ().
Anmerkung: Gerade bei Hausgemeinschaften wird in der Praxis leider immer wieder übersehen, dass mit der standardisierten Hausverwaltungsvollmacht die Vollmacht des Steuerberaters außer Kraft gesetzt wird. Wenn es dann wirklich gravierende steuerliche Fehler gibt und der Steuerberater davon zu spät in Kenntnis gesetzt wird, dann ist durch die rechtskräftige Zustellung an den Verwalter bereits alles verloren.