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SWK 22, 1. August 2001, Seite K 13

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht finanzierbaren Zusagen

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht finanzierbaren Zusagen (§ 8 Abs. 2 KStG)

Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder Invaliditätspension zu, so ist die Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zur Pensionsrückstellung verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Eine Pensionszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwertes der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft führenS. K 14 könnte. Für die Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert anzusetzen und nicht jener Wert, der sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalles ergeben würde (BFH , I R 15/00 in BB 2001, S 1135).

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