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SWK 22, 1. August 2001, Seite T 103

Die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder

Anrechnung eines Teiles der Transferleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) auf den Unterhalt

(VfGH) - In einer soeben zugestellten Entscheidung (B 1285/00 vom ) befasst sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage, ob die einkommensteuerlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Unterhaltslasten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern (geschiedene Ehen, uneheliche Kinder) den Anforderungen entsprechen, die der Gerichtshof in seiner bisherigen Judikatur zur Familienbesteuerung aufgestellt hat.

S. T 104Die Rechtslage ist in diesem Bereich dadurch gekennzeichnet, dass die Transferleistungen, die der Gesetzgeber zur Berücksichtigung von Kinderlasten vorgesehen hat (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag), bei nicht haushaltszugehörigen Kindern dem haushaltsführenden Elternteil (i. d. R. der Mutter) zustehen, während der geldunterhaltspflichtige Elternteil (i. d. R. der Vater) lediglich eine Verminderung seiner Einkommensteuerschuld um den Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 4.200 S/Jahr (für das erste Kind) erfährt. Auf der anderen Seite bestimmt § 12 a FamilienlastenausgleichsG (FLAG), dass die Familienbeihilfe nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes vermindert. Daher wird dem unterhaltspflichtigen Vater auch nicht ein Teil der Transferleistungen auf seine Unterhaltsverpfl...

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