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ÖBA 10, Oktober 2019, Seite 758

Zum Übergangsrecht des IRÄG 2017

§§ 6, 7 ABGB; § 198, 281 IO

Die Bestimmung des § 281 IO ist in teleologischer Reduktion nur anzuwenden, wenn ein am Stichtag laufender Zahlungsplan bis zur Antragstellung erfüllt wurde, ohne dass Forderungen wiederaufgelebt wären. Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Frist des § 198 Abs 1 IO analog anzuwenden, um ein Wiederaufleben zu verhindern.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des ErstG vom das Insolvenzverfahren eröffnet. Am nahmen die Gläubiger einen Zahlungsplan an. Bei Zahlungsverzug sollte § 156a IO mit der Maßgabe gelten, dass die Mahnung schriftlich und eingeschrieben zu erfolgen hat und die Nachfrist sechs Wochen beträgt. Dieser Zahlungsplan wurde mit Beschluss vom gerichtlich genehmigt. Der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses führte zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 196 Abs 1 IO).

Am stellte die Schuldnerin den Antrag auf neuerliche Abstimmung über einen Zahlungsplan gem § 281 IO bzw für den Fall eines Scheiterns desselben auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens. Sie habe den Zahlungsplan aus 2016 nicht bedienen können, weshalb mittlerweile die Forderung der S GmbH wi...

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