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SWK 32, 10. November 2001, Seite R 112

Bescheid: Begründung

Die Berufungsentscheidung hat unter anderem eine Begründung zu enthalten. Ein zentrales Element der Begründung ist die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde als erwiesen annimmt. Der bloße Hinweis auf bestimmte Aktenseiten kann Feststellungen im Bescheid nicht ersetzen. - (§ 93 BAO), (Aufhebung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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