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Verfahren: Wiedereinsetzung
• Während das Gesetz in der Bestimmung des § 71 Abs. 2 AVG den Beginn des Laufes der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages an ein bloßes Faktum, nämlich den „Wegfall des Hindernisses" knüpft, führt die Rechtsprechung zu dieser Frage ein normatives Element als Kriterium des Beginnes des Fristenlaufes nach § 71 Abs. 2 AVG insofern ein, als im Falle des Bestehens des Hindernisses in einem Tatsachenirrtum des Beschwerdeführers oder seines Vertreters der Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG zu dem Zeitpunkt fingiert wird, zu dem die Partei oder ihr Vertreter den Tatsachenirrtum hätte erkennenS. R 112 müssen. Der im Gesetz als Beginn des Laufes der Wiedereinsetzungsfrist normierte tatsächliche Wegfall des Hindernisses wird von der Rechtsprechung in solchen Fällen durch die Fiktion ersetzt, das Hindernis wäre bei Erfüllung der (von dieser Judikatur gesetzten) normativen Voraussetzungen weggefallen. - (§ 15 Abs. 3 KommStG 1993), (Aufhebung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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