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ÖBA 10, Oktober 2019, Seite 756

Werbung für Verbraucherkredite

§§ 1, 2, 14 UWG; § 5 VKrG

„Auffallend“ iSd § 5 VKrG bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kl ist ein zur Unterlassungsklage berechtigter Verband (§ 14 UWG; § 28 ff KSchG).

Die Bekl betreibt bundesweit das (Online-)Bankgeschäft und bietet Verbrauchern Kredite an, die sie als „easy kredit“ bewirbt, uzw mit einem groß herausgestellten Zinssatz von zunächst 2,9%, sodann 3,1%. Dem Zinssatz wird einerseits „ab“ (zumeist) vorangestellt und andererseits „p.a.* variabel“ nachgestellt; dem Sternchen * zugeordnet ist an entfernter Stelle und in Kleindruck das Wort „bonitätsabhängig“. Danach folgt im selben Kleindruck ein „repräsentatives Berechnungsbsp“ mit einem Nominalzinssatz von 4,65%, den „50% aller Kunden erhalten“. Im Zeitraum bis hat die Bekl von insges 516 Neukreditantragstellern 19 Personen (= 3,39%) die beworbenen niedrigsten Zinssätze (2,9% bis Februar 2017 und 3,1% danach) gewährt. Nicht festgestellt werden kann, ...

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