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Feststellungsbescheid
• Hinsichtlich des Ausspruches, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung unterbleibt, ist auf § 191 Abs. 2 BAO hinzuweisen, wonach für den Fall, dass eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt ist, der Bescheid an diejenigen zu ergehen hat, denen in den Fällen des Abs 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. - (§ 191 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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