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ÖBA 10, Oktober 2019, Seite 755

Zur Sittenwidrigkeit von Angehörigensicherheiten

§§ 879, 880a ABGB

Die Voraussetzungen der (Teil-)Nichtigkeit von Angehörigensicherheiten – krasses wirtschaftliches Missverhältnis, „verdünnte Willensfreiheit“ und Kenntnis oder fehlende Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber – müssen kumulativ verwirklicht sein.

Aus der Begründung:

1. Der Beurteilung des BerG, dass die behauptete Sittenwidrigkeit gem § 879 Abs 1 ABGB der von der Bekl abgegebenen Garantie zu verneinen ist, ist beizutreten. Seit der GrundsatzE 1 Ob 544/95 entspricht es stRsp, dass rechtsgeschäftliche Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger wegen Sittenwidrigkeit in Ausnahmefällen (RS0048312) (teil-)nichtig sind, wenn neben dem hier vom BerG iE ohnedies bejahten krassen Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Bekl als Interzedentin kumulativ die weiteren Voraussetzungen der Missbilligung der Umstände des Zustandekommens des Interzessionsvertrags („verdünnte Willensfreiheit“) und die Kenntnis oder fehlende Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber verwirklicht sind (8 Ob 100/03v; RS0048300; Gamerith in Rummel³ § 1360 Rz 5a; Bollenberger in KBB5 § 879 Rz 8; W. Faber in Schwimann/Kodek4 § 1346 R...

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