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Abstandnahme von der Festsetzung der Ertragsteuer auf den Sanierungsgewinn
Berücksichtigung der zur Sanierungsbedürftigkeit führenden Verluste und Besteuerung von Unternehmen im Privatkonkurs (mit fallweiser Anwendung des § 206 lit. b BAO)
Sanierungsgewinne unterliegen seit 1998 nicht mehr der begünstigten Besteuerung. Zum Ausgleich dafür kommt eine teilweise Nichtfestsetzung der Steuer in bestimmten Fällen in Betracht, der entsprechende Erlasswurde in die EStR 2000 übernommen (Rz. 1008 ff.). Die Regelung stützt sich auf § 206 lit. b BAO. Die Kriterien des vormals begünstigten Sanierungsgewinnes gelten weiterhin und müssen auch kumulativ vorliegen. Im Falle des Zwangsausgleiches wird dabei sowohl Sanierungsbedürftigkeit als auch Sanierungsabsicht und Sanierungseignung vorausgesetzt. Für Sanierungen außerhalb eines Zwangsausgleiches (hier besteht ein Weisungsrecht der FLD) gelten zusätzlich besondere Voraussetzungen: Es dürfen keine unangemessenen Entnahmen stattgefunden und die der Sanierung vorangehenden Verluste sich steuerlich noch nicht ausgewirkt haben.
1. Nichtauswirkung von Verlusten im Vorfeld der Sanierung
Im Falle einer Sanierung außerhalb des Zwangsausgleiches ist zu prüfen, ob die Entnahmen zum Zusammenbruch des Unternehmens geführt haben. Weiters ist folgende Rechnung anzustellen: Zu ermitteln ist die Steuer mit und ohne Sanierungsgewinn.
S. S 791Auf den Differenzbetrag ist der nicht bezahlte Prozentsatz anzuwenden...