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ÖBA 10, Oktober 2019, Seite 754

Auswirkungen erfolgreicher Anfechtung auf Bürgschaft

§§ 1346, 1363 ABGB; § 30, 31 IO

Das Ergebnis eines Anfechtungsprozesses ist für den Bürgen nicht bindend, wenn ihm nicht der Streit verkündet wurde, ebenso wenig eine vergleichsweise Bereinigung von Anfechtungsansprüchen. Dem vom Anfechtungsgegner in Anspruch genommenen Bürgen steht deshalb der Einwand zu, der Anfechtungsgegner habe sich zu Unrecht unterworfen. Die Berechtigung der Anfechtungsansprüche ist diesfalls im Verfahren gegen den Bürgen als Vorfrage zu prüfen.

Aus der Begründung:

1. Das BerG ist davon ausgegangen, dass die IV Zahlungen der Gesellschaft an die Kl [eine Krankenkasse, Anm d Red] infolge deren Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft gem § 31 Abs 1 Z 2 IO zu Recht angefochten hat. Aufgrund des (am außergerichtlich) abgeschlossenen Vergleichs sei die Bürgenhaftung des Bekl wieder aufgelebt (hierzu RS0032229). Diese Auffassung lässt der Bekl in seiner ao Revision ausdrücklich unbekämpft. Er verweist allerdings darauf, dass die IV im nach § 31 Abs 2 IO maßgeblichen Zeitraum von sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich drei Teilzahlungen in der Gesamthöhe von € 26.612,28 angefochten habe. Unter Berücksichtigung des von der Kl selbst vorgele...

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