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Rückstellungsbildung für GSVG-Versicherungsbeiträge im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung
Die bilanzielle Vorsorge für Nachzahlungen im Rahmen der GSVG-Pflichtversicherung wurde in der Literatur in den letzten beiden Jahren unterschiedlich beurteilt. Der Fachsenat für Steuerrecht wurde von einem Kollegen im Rahmen einer Betriebsprüfung um Stellungnahme gebeten. Der Fachsenat hat in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass die Frage einer allfälligen handelsrechtlichen (Un-)Zulässigkeit einer derartigen Rückstellung im Rahmen der ertragsteuerlichen Beurteilung nicht diskutiert werden muss. Das Ertragsteuerrecht kennt mit § 4 Abs. 4 Z 1 EStG eine eigene Bestimmung, der zufolge jedenfalls Pflichtbeiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Betriebsausgaben sind. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 EStG können Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Hierunter fallen jedenfalls Verbindlichkeiten des Unternehmers für gesetzliche Betriebsausgaben. Es handelt sich bei der Nachentrichtung von GSVG-Beiträgen um eine Verpflichtung, bei der die konkreten Umstände ihrer späteren Ausgabenwirksamkeit bereits zum Bilanzstichtag nachgewiesen werden können, so dass alle Voraussetzungen einer Einzelrückstellung i. S. d. § 9 Abs. 3 EStG erfüllt sind. Selbst wenn eine derartige Rückstellung...