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Mietzinsrücklage: Bildung
• I. Z. m. der Bildung einer Mietzinsrücklage stellt § 28 EStG auf die - nach mietrechtlichen Vorschriften normierte - Verrechnungspflicht, nicht aber auf die allenfalls beabsichtigte Verwendung dieser Einnahmen ab. - (§ 28 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
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