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SWK 19, 1. Juli 2001, Seite R 76

Mietzinsrücklage: Bildung

I. Z. m. der Bildung einer Mietzinsrücklage stellt § 28 EStG auf die - nach mietrechtlichen Vorschriften normierte - Verrechnungspflicht, nicht aber auf die allenfalls beabsichtigte Verwendung dieser Einnahmen ab. - (§ 28 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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