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ÖBA 10, Oktober 2019, Seite 753

Internationale Zuständigkeit für Prospekthaftungsklagen

Art 7 EuGVVO 2012

Die Notifizierung des Prospekts im Wohnsitzland des Anlegers ist keine unabdingbare Voraussetzung für die internationale Zuständigkeit der dortigen Gerichte.

Aus der Begründung:

Der Kl hat seinen Wohnsitz in Österr, die Zahlung zum Erwerb des Schiffsfonds erfolgte von einem Konto bei einer im Sprengel des ErstG gelegenen Sparkasse, das Verrechnungskonto wird von einer Bank in Wien geführt. Für den Vertrieb des Fonds in Österr war eine eigens von der Bekl gegründete GmbH (Vertriebstochter) mit Sitz „in Wien bzw B“ zuständig, die auch eine österr Website betrieb und regelmäßige Informationsveranstaltungen in Wien abhielt. Die in den Niederlanden situierte Bekl hatte eine in Wien ansässige Vertriebspartnerin für Österr, über die die Beratung des Kl und dessen Zeichnung des Fonds erfolgten; am Sitz dieser Vertriebspartnerin wurde der Kl beraten und traf dort auch die Anlageentscheidung. Die Vertriebstochter der Bekl stellte der Vertriebspartnerin auch Unterlagen für die Information und Beratung der Anleger zur Verfügung. Der Kl stützt seine Schadenersatzklage auf eine fehlerhafte Prospektgestaltung; die Vertriebsunterlagen seien unrichtig, un...

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